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Alles über Katzen - Rechtliches zur KatzeKatzen und Rechtaktualisiert am: 4.9.2009Wir haben zu verschiedenen Rechtsthemata eine kleine Sammlung zusammengestellt. Die aktuellsten Urteile befinden sich stets oben auf dem Abschnitt. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns aktuelle Urteile zusenden würden, damit wir die Seiten möglicht aktuell halten können.KatzenklappeAG Schöneberg 9 C 619-03 vom 19.02.2004Der Beklagte hat ohne Erlabnis des Klägers in seine Wohnungstür eine Katzenlappe einbauen lassen. Dem Beklagten wurde daraufhin gekündigt mit der Begründung der unerlaubten Tierhaltung, dem Einbau einer Katzenklappe und einer Stahltür im Keller.Die Klage des Klägers wurde zu Lasten des Klägers abgewiesen.§ 11 des Mitvertrages: "Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen usw., auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nicht gehalten werden. Eine etwaige Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden."Nach Meinung des Amtsgerichtes ist die Tierhaltung nicht wirksam verboten, da § 11 des Mietvertrages unwirksam ist, weil dort die Tierhaltung generell ohne Vereinbarung eines Erlaubnisvorbehaltes untersagt worden ist.Die Haltung einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch, dessen Gewährung der Kläger nach dem Mietvertrag schuldet. Allein die Herstellung einer sogenannten Katzenklappe in der Wohnungstür mag Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, sie reicht aber zu einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Berufung eingelegt hat!Katzennetz an BalkonAG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999Gegenüber dem Mieter, der am Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.Die Klägerin behauptet, durch die Netzkonstruktion werde das Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage negativ beeinträchtigt. Sie war der Ansicht, es handele sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und verlangte die Entfernung der Netzkonstruktion. Die Klage hatte Erfolg.Unerheblich ist, welche Zwecke die Beklagten mit der Installation des Netzes verfolgten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betriebene Tierhaltung zwangsläufig die Montierung eines Katzennetzes mit sich bringe.Mieter darf Katzenloch sägenAG Erfurt AZ 223 C 1095/98Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seine Katze ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen.Dies sei nicht gerechtfertigt entschied das Amtsgericht Erfurt, denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muss der Katzenhalter bei einem Auszug die Tür ersetzen.Katzenverbot in der Mietwohnung?Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus 96Gericht entschied: Vermieter muß Tiere dulden (Hamburger Abendblatt vom 07.11.96) Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, daß eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluß, daß "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muß. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen". Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, daß die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei. Sieben Katzen in MietwohnungAG Lichtenberg, Urteil vom 31.07.1996Das Halten von sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, ohne daß es auf zusätzliche Beeinträchtigungen, etwa durch eine Geruchsbelästigung, ankommt.Die Kläger, die die von den Beklagten gemietete Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss eines Hauses 1994 erworben haben, haben sich gegen die Haltung von sieben Katzen in der Wohnung durch die Beklagten gewandt und Unterlassungsklage dahin erhoben, dass den Beklagten untersagt wird, mehr als zwei Katzen in der Wohnung zu halten.Die Klage hatte Erfolg.KatzenflöheAG Köln, Urteil vom 06.12.1995Der Mieter haftet aus positiver Vertragsverletzung für das Einschleppen von Katzenflöhen in das Wohnhaus durch seine Katze.Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass nach Auszug des Beklagten Katzenflöhe in der Wohnung waren. Auch nach einer Zeugenaussage war die Wohnung stark von Katzenflöhen befallen. Das Gericht geht davon aus, dass auch die Katzenflöhe in der Waschküche von dem Unrat stammen, den der Beklagte nach dem Auszug aus seiner Wohnung dort abgestellt hatte. Da das Einschleppen von Katzenflöhen eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt, haftet der Beklagte hierfür aus einer positiven Forderungsverletzung.Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGBAG Köln, Urteil vom 13.07. 995Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.Im Rechtsstreit zwischen der kleinen Wohnungsgenossenschaft und der beklagten Mieterin kam es - unter anderem - auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrags an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten." Das AG hat die Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar gehalten.Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werdenAG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26.05.1993Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 09.1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen.Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden. Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte.Formularmietvertragliches Tierhaltungsverbot ist wirksamLG Hamburg, Urteil vom 24. 11.1992Das formularmietvertragliche Tierhaltungsverbot "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist wirksam.Dem Kläger steht entgegen der Annahme des AG ein Anspruch auf Abschaffung der von der Beklagten in der Mietwohnung gehaltenen Katze nach § 550 BGB zu, denn deren Haltung ist vertragswidrig.Die Formularklausel "Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittich, Hamster" ist eindeutig; sie enthält ein klares Verbot der Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren. Die Auffassung des AG, die Klausel enthalte einen Genehmigungsvorbehalt, welcher dem Vermieter nur ein gebundenes Ermessen einräume, findet weder im Wortlaut noch im Sinn der Regelung eine Stütze.Anders als die vom OLG Frankfurt 1992 bewertete Klausel verstößt die hier einschlägige Vertragsvorschrift nicht gegen das Übermaßverbot und damit gegen § 9 AGBG, weil Kleintiere von dem Verbot ausgenommen sind.Entfernung von nicht genehmigten HaustierenAG Aachen, Urteil vom 13.03.1992Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.Obwohl der schriftliche Mietvertrag der Wohnung des Beklagten die Tierhaltung verbietet und der Kläger niemals eine Einwilligung gegeben hat, kann der Kläger die Entfernung der beiden Katzen nicht verlangen, da der Beklagte sie bereits seit 5 Jahren seit seinem Einzug hält und sich daher nach aller Erfahrung eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren könnte nur verlangt werden, wenn die Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden (z. B. permanent bellende Hunde) oder die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit gefährdet (z. B. Giftschlangen).Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der MietwohnungLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.1991Der Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Tierhaltung (Katze) in der Mietwohnung ist nicht berufungsfähig.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 1.000,- gemäß § 3 ZPO festgesetzt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, welche die Tierhaltung für die Lebensführung des Menschen hat. Die Ausführungen der Beklagten zur Intensität des Verhältnisses zu ihrer Katze rechtfertigen keine höhere Festsetzung des Wertes.Wirksames Katzenhaltungsverbot in MietvertragLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.1991Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muß entfernt werden.Am 15. 09. 1952 vermietete der Rechtsvorgänger der Klägerin der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit Nebenräumen im Erdgeschoss seines Hauses. Im Mietvertrag heißt es: "Haustiere, insbesondere Hunde, Hühner und Kaninchen usw. dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine erteilte Erlaubnis jederzeit zu widerrufen". 1984 hielten die Beklagte und ihre damals noch lebender Ehemann mit Erlaubnis des Vermieters einen Hund. 1987 schaffte sich die Beklagte anstelle des Hundes eine Katze an. Unter dem 26.07.1990 forderte die Klägerin auf, die Katze zu entfernen. Das AG hat der Klage, die Beklagte zu verurteilen, die Katze zu entfernen, stattgegeben.Anmerkung: In der Berufungsverhandlung wies das LG darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei. Gleichwohl schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Vermieterin verpflichtete, aus dem Urteil des AG nicht zu vollstrecken.Streitwert einer Klage auf Unterlassung von TierhaltungLG Hamburg, Beschluss vom 11.05.1990Der Streitwert für die Unterlassungsklage des Vermieters, eine Katze in der Mietwohnung zu halten, beträgt DM 1.000,-.Bei der Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO, § 12 GKG vom Interesse des Klägers auszugehen. Dieses ist hier in der Wahrung des Hausfriedens, der Vermeidung von Störungen, die mit der Tierhaltung verbunden sein können, und damit in der Abwendung der Gefahr, Minderungen oder Schadenersatzansprüchen anderer Mieter ausgesetzt zu sein, zu sehen. Die Bewertung wird u. a. von der Größes des Hauses bzw. von der Anzahl der Mieterhaushalte, aber auch nach anderen Gesichtspunkten wie beispielsweise der Tierart und dessen Haltung abhängen. Danach wäre auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.In diesem Streitfall hat die Kammer mit Beschluss vom 27. 7. 1992 den Streitwert auf DM 1.500,- festgesetzt, vor allem unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse.Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werdenAG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26.05.1993Sieht ein Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vor, dass die Erlaubnis zum Halten einer Katze widerrufen werden kann, dann ist der Halter bei einem Widerruf der Erlaubnis durch den Vermieter, der sich auf die von einem Mitmieter behauptete Geruchsbelästigung stützt, verpflichtet, die Katze abzuschaffen. Ob sich der Mitmieter zu Recht beschwert, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist ferner, ob die schriftliche Beschwerde weiterer Mitmieter von dem Vermieter veranlasst worden ist und von diesen Mitmietern noch aufrecht erhalten wird.Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Mietshaus der Kläger, die die Abschaffung der von den Beklagten gehaltenen Hauskatze fordern. Zur Tierhaltung heißt es in § 23 des zwischen den Parteien geschlossen Vertrags: "Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. ... Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden." Die einmal unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Genehmigung zum Halten einer Katze wurde von den Klägern am 15. 11. 1989 widerrufen. Die Klage auf Abschaffung der Hauskatze hatte Erfolg.Nachträgliches Anbringen eines Katzennetzes als zustimmungs- bedürftige bauliche VeränderungOLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1998Zur Frage der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnlage durch eine bauliche Veränderung (hier: Anbringung eines Katzennetzes am vorderen Abschluss des als Loggia ausgestalteten Balkons). WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1Die Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss in einer Wohnungseigentumsanlage hat vor ihrem als Loggia ausgestalteten Balkon an dessen vorderen Abschluss an der Innenseite ein Katzennetz angebracht, um zu verhindern, dass ihre Perserkatzen auf die Straße gelangen können. In einer Wohnungseigentümerversammlung haben die Miteigentümer mit großer Mehrheit durch Beschluss den Verwalter beauftragt, die Entfernung des Netzes wenn erforderlich mit anwaltschaftlicher und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.Das AG hat diesen Beschluss für ungültig erklärt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Miteigentümer hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zurückgewiesen.Regelung der Hunde- und Katzenhaltung in Hausordnung einer WohnanlageBayObLG, Beschluß vom 09.02.19941. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.2. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß. WEG §§ 14 Nr. 1, 15 IIZwischen den Wohneigentümern einer Wohnanlage besteht Streit wegen der von der Antragstellerin gehaltenen Katze. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage, in der der Antragstellerin eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil gehört, ist bestimmt, daß die Aufstellung und Änderung der Hausordnung von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird. In der Hausordnung vom 12. 3. 1974 heißt es: "Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich gestattet. Der Wohnungsinhaber hat jedoch dafür zu sorgen, daß durch die Tiere weder Schmutz noch Belästigung verursacht werden ... Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlagen an der Leine zu führen. Bei Nichtbeachtung kann die Tierhaltung von der Hausverwaltung untersagt werden." In der Eigentümerversammlung vom 28. 1. 1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Hausordnung unter anderem hinsichtlich des Haltens von Haustieren (1) zu ergänzen und (2) bezüglich der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Regeln über die Tierhaltung zu ändern.Die Antragstellerin hat am 10. 2. 1993 beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Das LG hat die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hatte Erfolg.Katzenhaltung in einer EigentumswohnungKG (LG Berlin, AG Neukölln), Beschluß vom 03.06.1991Das Maß des ordnungsmäßigen Gebrauchs des Sondereigentums überschreitet ein Wohnungseigentümer jedenfalls dann, wenn er in seiner 42 qm² großen Ein-Zimmer-Wohnung mehr als 4 Katzen hält.WEG §§ 14 Nr. 1, 15 III; BGB §§ 1004, 906 IRechtsfehlerfrei hat das LG den gegen den Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 III WEG in Verbindung mit § 1004 I 2 BGB für begründet erachtet, soweit der Antragsgegner in seiner Wohnung mehr als vier Katzen hält.Freilauf und JägerAG GarmischZwischen 200 und 300 Meter darf eine Freilaufkatze sich außerhalb einer Siedlung aufhalten, ohne Gefahr zu laufen, von einem Jäger erschossen zu werden. Das hat jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Garmisch bestätigt, das einen Jäger, der einen Kater, 170 Meter entfernt von seinem Gehöft, erschossen hatte, zu 11000,- DM Geldstrafe verurteilte - wegen grundloser Tötung eines Wirbeltieres. Außerdem zog das Gericht die Tatwaffe ein, die immerhin einen Wert von 12000,-DM hatte und die der schießwütige Katzenhasser nun nicht mehr bekommt.Tollwutfall bei KatzeMühlheim/Offenbach a. M.Bei einer toten Katze, die in Mühlheim gefunden wurde, ist durch das Staatliche Amt für Lebensmitteluntersuchung, Tierschutz und Veterinärwesen in Offenbach am Main Tollwut festgestellt worden. Bis dahin hatte man Tollwut nur bei toten Füchsen feststellen können, nicht aber bei Katzen. Laut der Stadtverwaltung von Mühlheim hatten sich die Funde von tollwutinfizierten Fuchskadavern gehäuft. Daher dürfen nur noch tollwutgeimpfte Hunde und Katzen frei herumlaufen, ansonsten droht ein Bußgeld für den Besitzer.Katzen und Ratten an einem NapfOVG Koblenz AZ 6A 12111/00Sie hatte es gut gemeint: Eine Katzenhalterin fütterte ihre acht im Freien lebenden Katzen auch nur ausschließlich im Garten. Doch leider lockte sie damit nicht nur ihre Tiere an, sondern auch Ratten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Anordnung des Amtstierarztes: Das Füttern draußen sei zu unterlassen. Die Frau darf aber weiterhin ihre Katzen innerhalb des Hauses füttern.Katzenhaltung im nachbarlichen GemeinschaftsverhältnisLG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993Die von der Rechtsprechung zum nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätze können dazu führen, dass es der Grundstücksnachbar in einer mehr ländlich geprägten Wohngegend hinnehmen muss, dass zwei Katzen seines Nachbarn zeitweise sein Grundstück betreten; eine über diese Zahl hinausgehende Katzenhaltung auf dem Nachbargrundstück muss in einem solchen Fall allerdings auch dann nicht hingenommen werden, wenn vermehrter Ratten- und Mäusebefall des streitgegenständlichen Grundstücks behauptet wird.Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 650 m² großen Grundstücks, das zu Zweidritteln als Nutzgarten angelegt ist, in dem die Kläger Obst und Gemüse anbauen. Die Beklagten, deren Grundstück an das der Kläger grenzt, halten auf ihrem Grundstück mehrere Katzen, die gelegentlich auch das der Kläger betreten. Die Kläger können keine genaue Anzahl der Katzen angeben, es seien aber zumindest fünf Katzen. Sie fordern die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter Maßnahmen, damit deren Katzen in Zukunft nicht mehr in das Grundstück der Kläger eindringen können. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Katzen auf ihrem Grundstück diverse Beschädigungen anrichten würden. Sie hätten frisch angelegte Beete in Unordnung gebracht und frische Aussaaten zerstört, verschmutzten durch ihren Kot das Gemüse, das deshalb auch nicht mehr verwendet werden könne. Als besonders ärgerlich empfinden die Kläger den Katzenkot im Komposthaufen. Die Katzen seien nicht entfloht und entwurmt und hätten durch ihren Urin auch den Verputz des Hauses beschädigt. Die Beklagten behaupten dagegen, dass sie auf ihrem Grundstück lediglich drei Kater und eine sterilisierte Katze halten. Die Haltung mehrerer Katzen sei erforderlich, da vom Grundstück der Kläger eine Rattenplage ausginge. Nach Darstellung der Beklagten werde der größte Teil des Grundstücks der Kläger von einem Misthaufen und mehreren Müllhalden in Anspruch genommen, was dazu führt, dass sich eine große Anzahl von Spitzmäusen und Ratten dort aufhalte, die zuweilen auch die 1,50 m hohe Grenzmauer überwinden und dann auch das Grundstück der Beklagten betreten.Die Klage hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht mehr als zwei Katzen auf das klägerliche Grundstück eindringen können.Duldung der Besitzstörung durch Nachbars KatzeAG Rheinberg, Urteil vom 28.11.1991In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Da es unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück seine Notdurft verrichtet.Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hat die Angewohnheit, ihren Kater regelmäßig jede Nacht gegen 22.00 Uhr aus dem Haus zu lassen. Der Kater verbringt dann die ganze Nacht draußen, während er tagsüber in der Wohnung gehalten wird. Da er in der Wohnung seine Notdurft nicht verrichtet, begibt er sich, sobald er rausgelassen ist, auf seinem nächtlichen Rundgang zunächst auf das Grundstück des Klägers. Hier wird die Notdurft verrichtet und verscharrt. Der Kläger ist nicht gewillt, dieses hinzunehmen und ständig bei der Gartenarbeit und sonstiger Nutzung seines Gartens auf die Exkremente des Tieres zu stoßen und verlangt deshalb, den Kater so zu halten, dass dieser das Grundstück des Klägers nicht betritt.Die Klage hatte keinen Erfolg.Füttern von wilden KatzenOLG Köln, Urteil vom 23.11.19881. Einem Grundstückseigentümer, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund des Fütterns bis zu 10 Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das Grundstück des Klägers gelangen und dort stören.2. Dagegen ist der Anspruch, Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das Grundstück des Klägers gelangen lassen, nicht begründet, weil damit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird.In diesem Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte verpflichtet sei, das Füttern von Katzen auf seinem Grundstück zu unterlassen, da es dadurch zu Belästigungen des Klägers auf dessen Grundstück kam. Die Katzen würden das Grundstück des Klägers verunreinigen, Fische aus dem vom Kläger angelegten kleinen Fischteich räubern und die Nachtruhe der Bewohner des Hauses des Klägers stören.Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen - IIOLG Schleswig, Urteil vom 14.07.1988Wild streunende Katzen in einem Kleingartengelände müssen die betroffenen Grundstückseigentümer hinnehmen. Nach den aus dem Nachbarschaftsrecht erwachsenden Pflichten muss es auch hingenommen werden, wenn ein Nachbar gelegentlich solche wild streunenden Katzen füttert, wenn deren zahl zwei jedenfalls nicht übersteigt.Das LG Itzehoe hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos.Gründe: Der Kläger ist weder berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung der Fütterung wild streunender Katzen zu verlangen, noch kann der Kläger verlangen,
dass der Beklagte dafür Sorge trägt, dass die von ihm gefütterten Katzen sein Grundstück nicht mehr betreten, ihre Jungen werfen und auf dem Grundstück nicht mehr
offen oder verscharrt ihren Kot hinterlassen.
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